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Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkung

Pflichtteilsergänzungsanspruch & Anrechnungen auf den Pflichtteil

1. Welche Personen haben einen Anspruch auf die Pflichtteilsergänzung?

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall geltend machen.

Pflichtteilsberechtigt sind demzufolge der durch eine letztwillige Verfügung enterbte Ehepartner, die Kinder bzw. bei deren Vorversterben die Enkelkinder, und, falls keine Kinder existieren, die Eltern des Erblassers. Auch hier gilt, dass Geschwister, Nichten und Neffen keine Option auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch besitzen.

Umfassende Informationen zum Pflichtteilsrecht & Anspruch finden Sie hier.

2. Wann habe ich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat und die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Voraussetzungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch vorliegen. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu erfüllen, so kann sich der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden.

Existiert bei einer Zuwendung des Erblassers keine Schenkung, da der Erblasser beispielsweise im Gegenzug Geld erhalten hat, so kann kein Pflichtteilsergänzungsanspruch beansprucht werden.

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Wenn Sie wissen wollen, ob und wie Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers Ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen, dann rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin in meinem Büro in Obrigheim oder Buchen.

Ich ermittle für Sie nicht nur den Wert der Schenkung und die Höhe Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs, sondern unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs.

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3. Wer muss die Pflichtteilsergänzung bezahlen?

Falls Nachlass vorhanden ist, so ist der Erbe verpflichtet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu begleichen und zu zahlen. Dies gilt ebenfalls, falls der Erblasser Schenkungen an andere Personen vorgenommen hat.

Ist der Nachlass jedoch unzureichend, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen bzw. kann der Erbe selbst sich auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch berufen und ist somit durch das Gesetz nicht verpflichtet, den gesamten bzw. teilweisen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen, so hat der Pflichtteilsergänzungsberechtigte die Möglichkeit, sich an den Beschenkten zu wenden. Bestehen mehrere Schenkungen des Erblassers, so ist der Pflichtteilsergänzungsberechtigte dazu angehalten, sich zuerst an die Person zu wenden, die die zeitlich letzte Schenkung des Erblassers erhalten hat.

4. Wie berechne ich die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist abhängig von der Pflichtteilsquote und gegebenenfalls abhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Erblasser die Schenkung vollzogen hat.

Bei einer reinen Geldschenkung oder Grundstücksschenkung des Erblassers kommt die sogenannte Abschmelzung zur Anwendung. Das bedeutet, dass vom Pflichtteilsergänzungsanspruch für jedes Jahr, welches verstrichen ist, 10 % am Schenkungsbetrag abzuziehen sind. Daraus ergibt sich, dass nach 10 Jahren keinerlei Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht.

Komplizierter gestaltet sich die Berechnung, wenn der Erblasser eine Immobilie übertrug und sich dabei ein sogenanntes Nießbrauch oder ein Wohnungsrechtvorbehielt.

  • Liegt ein Nießbrauch vor, so greift die sogenannte 10-Jahresfrist der Abschmelzung nicht und es sind zunächst über das sogenannte Niederstwertprinzip der Zeitpunkt der Schenkung umgerechnet auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex und der Wert der Schenkung am Todestag zu vergleichen. Übersteigt der Wert am Schenkungstag, umgerechnet auf den Todestag, den Wert der Schenkung am Todestag, so sind die Rechte, die sich der Erblasser bei der Schenkung gegenüber dem Beschenkten vorbehielt, abziehbar. Ist der Wert am Todestag der geringere Wert gegenüber dem Wert am Schenkungstag, umgerechnet auf den Todestag, so ist dieser Wert Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Im Bereich der Immobilienschenkung existiert jetzt beim Wohnungsrecht eine neue Rechtsprechung, falls mindestens zwei Wohnungen im geschenkten Anwesen vorhanden sind und der Erblasser sich ein Wohnungsrecht nur an einer Wohnung vorbehält. In diesem Fall greift die 10-Jahresfrist mit dem Abschmelzungsmodell nach neuer Rechtsprechung und nach 10 Jahren bestehen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr für den Pflichtteilsergänzungsberechtigten.

5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist davon abhängig, ob ein Nachlass vorhanden ist, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen oder nicht. Reicht der Nachlass nicht zur Bezahlung aus bzw. kann der Erbe sich auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch berufen, so gilt eine taggenaue Dreijahresfrist für die Verjährung, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsergänzungsberechtigte von Schenkungen oder dem Erbfall Kenntnis hatte.

Ist der Nachlass ausreichend, so verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach drei Jahren, beginnend am 01.01. des Folgejahres. Auch hier ist dann immer noch zu berücksichtigen, ob eventuell Vergleichsverhandlungen mit dem Erben bzw. den Erben eventuell den Pflichtteilsanspruch und dessen Verjährung zeitlich nach hinten „verschoben“ haben.

6. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Schenkung an?

Bei den reinen Geldschenkungen bzw. Immobilienschenkungen ohne die Zurückbehaltung von Rechten ist der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Der Wert der Schenkung wird dann auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex umgerechnet.

Bei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauch bzw. bei Wohnungsrechten am gesamten Objekt ist der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag und der Wert der geschenkten Immobilie am Todestag zu vergleichen. Übersteigt der Wert am Schenkungstag, umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex, den geringeren Wert, so können die vorbehaltenen Rechte hier bei der Bewertung im Rahmen des sogenannten Niederstwertprinzips abgezogen werden.

7. Ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine Schenkung?

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an das eigene Kind ist nach der Rechtsprechung keine Schenkung, sondern eine Leihe. Folglich lassen sich hieraus keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche ableiten. Unter bestimmten Umständen könnte jedoch nach der Rechtsprechung eine sogenannte Ausstattung gem. § 2315 BGB i.V.m. § 2050 II BGB vorliegen, die jedoch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Rolle spielt und nur im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs relevant ist.

8. Begründen Zuwendungen unter Ehegatten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Schenkungen unter Ehegatten lösen im Regelfall nicht die sogenannte 10-Jahresfrist mit der Abschmelzung aus. Dies bedeutet, dass hier im Regelfall stets ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgelöst wird. Einzige Ausnahme sind nach der Rechtsprechung sogenannte ehebedingte Zuwendungen.

Ehebedingte Zuwendungen - Bedeutung & Erklärung

Ehebedingte Zuwendungen liegen vor, wenn der Ehegatte zur Verwirklichung des oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen tätigt mit denen die Erwartung oder Vorstellung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und eine Gegenleistung vorliegt. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Ehegatte als Ausgleich für jahrelange unentgeltliche Tätigkeit im Unternehmen des anderen Ehegatten ein Grundstück als Ausgleich für seine Tätigkeiten erhält, ist keine Schenkung gegeben. Gleiches gilt bei einer altersgemäßen Alterssicherung, wobei dies immer eine Einzelfallbetrachtung bleibt.

9. Wie berechne ich den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungs- oder Nießbrauchrechts?

Der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag und der Wert der geschenkten Immobilie am Todestag sind bei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauch bzw. bei Wohnungsrechten am gesamten Objekt zu vergleichen.

Übersteigt der Wert am Schenkungstag, umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex, den geringeren Wert, so können die vorbehaltenen Rechte hier bei der Bewertung im Rahmen des sogenannten Niederstwertprinzips abgezogen werden.

Ist der Wert am Todestag der geringere Wert, dann ist dieser Wert entscheidend.

10. Muss ich mir ein Eigengeschenk auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen?

Ein Eigengeschenk liegt vor, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten eine Schenkung zu seinen Lebzeiten gewährt hat. Hierbei ist zu beachten, dass es hierfür keinen zeitlichen Rahmen gibt, so dass sämtliche Schenkungen des Erblassers auf den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen sind. Auch hier ist die Schenkung bzw. der Schenkungsbetrag bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex umzurechnen. Für den Erben ist es demnach immer wichtig herauszufinden, und er hat auch diesbezüglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten, wann und in welcher Höhe der Erblasser dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten Schenkungen zukommen ließ.

Schenkung - Erläuterung & Bedeutung

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