Absicherung der Gesundheit im Nebenerwerb Selbstständiger bei der Barmer
Der Familienschutz im Rahmen der Barmer
Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzlich geregelte Familienmitversicherung
Ergänzend zum vollständig ausgefüllten Anmeldeformular bitten wir Sie, uns die nachstehenden Dokumente zukommen zu lassen:
- Eine Abschrift der gegenwärtigen Bestätigung der schulischen Ausbildung respektive des Studiums, sofern der Nachwuchs sein dreiundzwanzigstes Lebensjahr bereits vollendet hat oder älter ist;
- Eine Geburts- oder Ehebescheinigung, falls die Familiennamen voneinander abweichen;
- Eine Kopie der Bestätigung der Dienstzeit, falls ein Wehrdienst oder ein gesetzlich vorgeschriebener Freiwilligendienst absolviert wurde;
- Ein Nachweis über das Einkommen, beispielsweise der Steuerbescheid bei eigenständiger Tätigkeit der zu versichernden Person;
- Eine Einkommensbestätigung, wie etwa eine Gehaltsabrechnung oder ein Einkommensteuerbescheid, falls die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner eine private Absicherung besitzt.
- Die Ehepartnerin oder der Ehepartner beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dies bezieht sich im Besonderen auf gleichgeschlechtliche Paare, die in einer der Ehe rechtlich gleichgestellten Lebensgemeinschaft verweilen.
- Kinder, sowohl leibliche als auch adoptierte, bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze;
- Stief- und Enkelkinder, die denselben Haushalt mit Ihnen teilen;
- Stief- und Enkelkinder, welche nicht im selben Haushalt ansässig sind, die Sie jedoch als Hauptversicherte oder Hauptversicherter finanziell unterhalten;
- Pflegekinder, welche Sie nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit betreuen.
Für die Teilnahme an der Familienversicherung existiert eine spezifische Einkommensobergrenze: Familienversichert sind Angehörige, deren monatliche Einkünfte einen Maximalbetrag von 535 Euro nicht überschreiten und bei Ausübung eines Minijobs bei 556 Euro liegen. Diese Verdienstgrenzen finden Anwendung auf sämtliche Personengruppen - dies betrifft auch Kinder, Studierende und Personen im Ruhestand.
In diese Summe fließen ein:
- Der Bruttolohn aus einer Beschäftigung, einschließlich einmaliger Zuwendungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld;
- Die Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit;
- Kapitalerträge, wie zum Beispiel Zinserträge oder Erträge aus Wertpapieren;
- Abfindungszahlungen;
- Miet- oder Pachteinnahmen;
- Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen;
- Leistungen zur Vorsorge und Rentenzahlungen;
- Sonstige Einnahmen, zum Beispiel Abfindungen.
Eltern- und Kindergeld sowie BAföG werden bei der Ermittlung der Einkommensobergrenze für die Familienabsicherung nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: Wer ein monatliches Gesamteinkommen von über 535 Euro, oder im Falle eines Minijobs von 556 Euro, bezieht, darf nicht länger in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein. Diese Regelung betrifft keine kurzfristigen Anstellungen, welche auf höchstens drei Monate befristet oder auf maximal siebzig Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt sind.
Sollten Familienmitglieder durch ihre unentgeltliche Arbeit, beispielsweise im Rahmen eines unbezahlten Praktikums, keine Einkünfte erzielen, hat dies keine Konsequenzen für ihren Versicherungsstatus innerhalb der Familienversicherung.
Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner können Sie in die Familienversicherung aufnehmen lassen, wenn die betreffende Person:
- nicht hauptsächlich selbstständig erwerbstätig ist;
- weder pflichtversichert, noch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wurde;
- monatlich kein regelmäßiges Gesamteinkommen von über 535 Euro oder bei Ausübung eines Minijobs über 556 Euro verzeichnet.
Personen, die primär selbstständig sind, können sich nicht über die Familienversicherung absichern. Demgegenüber können nebenberuflich Erwerbstätige in die Familienversicherung aufgenommen werden, sofern sie:
- Ihren Lebensunterhalt hauptsächlich durch andere Einkommensquellen als die Selbstständigkeit decken;
- Wöchentlich maximal zwanzig Stunden arbeiten, einschließlich Vor- und Nacharbeiten; und
- Keine Fördergelder von der Bundesagentur für Arbeit zur Existenzgründung erhalten. In diesen spezifischen Fällen wird die selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft.
Wenn Sie als selbstständig Erwerbstätige beziehungsweise Erwerbstätiger die Kriterien für eine Aufnahme in die Familienversicherung nicht erfüllen, sind Sie herzlich in der Freiwilligenversicherung für Selbstständige willkommen.
Ja, selbstverständlich. Falls eine freiwillig versicherte Person den Wunsch hat, in die Familienversicherung zu wechseln und dabei sämtliche zuvor genannten Bedingungen erfüllt, ist die Kündigung der bestehenden freiwilligen Krankenversicherung notwendig. In dieser Situation entfällt die übliche zwölfmonatige Bindungsfrist. Es ist ratsam, sich vor der Kündigung darüber zu informieren, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und zu welchem genauen Zeitpunkt die Familienversicherung beginnt.
Seniorinnen und Senioren (Rentnerinnen und Rentner) können sich familienversichern, wenn:
- Sie weder pflichtversichert, noch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind;
- Ihr persönliches monatliches Einkommen maximal 535 Euro, beziehungsweise bei Ausübung eines Minijobs 556 Euro, beträgt.
Kinder in der Familienversicherung
Kinder werden familienversichert:
- Bis zu ihrem achtzehnten Geburtstag;
- Bis zu ihrem dreiundzwanzigsten Geburtstag, sofern sie noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
- Bis zu ihrem fünfundzwanzigsten Geburtstag, wenn die familienversicherten Kinder die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
- Leibliche und adoptierte Kinder;
- Stiefkinder und Enkelkinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit der hauptversicherten Person leben oder von dieser vorrangig versorgt werden;
- Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit der hauptversicherten Person leben und zu dieser in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen.
Die Gültigkeit der Familienversicherung verlängert sich bis zum fünfundzwanzigsten Geburtstag, wenn Ihr Kind:
- Noch eine Schule besucht;
- Sich in einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt befindet;
- Ein Studium absolviert; oder
- Einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Jugendfreiwilligendienst leistet.
Sollte der Wehr- oder Jugendfreiwilligendienst die Ausbildung Ihres Kindes unterbrechen, kann sich die Dauer seiner Familienversicherung um weitere zwölf Monate ausdehnen.
Falls Sie Kinder mit einer Beeinträchtigung haben, die sich nicht eigenständig versorgen können, verbleiben diese dauerhaft familienversichert. Bitte beachten Sie hierbei: Dies ist nur dann möglich, wenn die Behinderung innerhalb der festgesetzten Altersgrenzen der Familienversicherung auftrat.
Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, besteht die Möglichkeit, sowohl Adoptiv- als auch Pflegekinder beitragsfrei familienzuversichern. Im Falle von Pflegekindern gilt die Bedingung: Die Eltern kümmern sich nicht beruflich um sie beziehungsweise haben sie nicht zu Erwerbszwecken in ihren Haushalt aufgenommen.
Sie oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner sind nicht gesetzlich krankenversichert, sondern zum Beispiel privat abgesichert? In diesem Fall ist eine beitragsfreie Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V), wenn folgende Kriterien zutreffen:
- Die Eltern sind verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Der nicht gesetzlich versicherte Elternteil verfügt über höhere Einkünfte als der gesetzlich Versicherte.
- Das monatliche Gesamteinkommen der nicht gesetzlich versicherten Person übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Aktueller Stand 2025: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich auf 73.800 Euro.
Wenn beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung organisiert sind, können Sie selbst festlegen, bei wem Ihre Kinder mitversichert werden sollen - dies ist vom jeweiligen Einkommen unabhängig. Eine gleichzeitige Familienversicherung bei beiden Erziehungsberechtigten ist jedoch nicht realisierbar. Sollten Sie für Ihre Kinder spezifische Gesundheitsleistungen wünschen, bietet der Zusatzschutz unseres Kooperationspartners HUK-COBURG-Krankenversicherung eine ideale Lösung.
Erhalten junge Erwachsene während ihres Freiwilligen Sozialen, Kulturellen oder Ökologischen Jahres eine Vergütung, können sie nicht länger familienversichert bleiben - dies gilt unabhängig von der Höhe des Gehalts. In solch einem Fall sind sie als Arbeitnehmende versichert, und der Arbeitgeber übernimmt die vollständigen Krankenkassenbeiträge.
Absolvieren junge Erwachsene ihren Jugendfreiwilligendienst unentgeltlich und erfüllen darüber hinaus sämtliche Bedingungen für die Familienversicherung, so bleiben sie bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei über ihre Familie abgesichert. Danach ist eine Eigenversicherung erforderlich - oder ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner nimmt sie in deren Familienversicherung auf.
Eine weitere Option stellt eine freiwillige Versicherung bei der Barmer dar.
Studierende in der Familienversicherung
Wer ein Studium absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genießt weiterhin alle Vorteile einer Familienversicherung. Studierende können sowohl über ihre Eltern als auch über ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise ihren Ehe- oder Lebenspartner familienversichert sein.
Es treten jedoch auch Sondersituationen auf, beispielsweise wenn Studierende einer Nebentätigkeit nachgehen. Detailliertere Auskünfte zu besonderen Konstellationen und Informationen darüber, wie Sie als Studentin oder Student krankenversichert sind, finden Sie auf unserer Informationsseite zur studentischen Krankenversicherung.
Wenn Sie in der Barmer Familienversicherung als Studentin oder Student eine maximal dreimonatige Nebentätigkeit aufnehmen, bleiben Sie weiterhin familienversichert - dies ist unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass die Beschäftigung zu einer Versicherungspflicht führt.
Handelt es sich um eine regelmäßige Nebentätigkeit, so gilt: Studierende dürfen familienversichert bleiben, wenn sie monatlich nicht mehr als 535 Euro an Gesamteinkommen erzielen beziehungsweise 556 Euro bei Ausübung eines Minijobs. Auch hier greift die Ausnahme, dass die Familienversicherung nicht möglich ist, sofern die Beschäftigung versicherungspflichtig ist.
Nein, bei der Kalkulation der Einkommensobergrenze für die Familienversicherung wird das BAföG nicht berücksichtigt.
Was ist bei der privaten Krankenversicherung zu beachten?
Sollten Sie privat krankenversichert sein, können Sie in die Familienversicherung wechseln, falls Sie die zuvor genannten Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen.
Ausnahme: Während des Mutterschutzes und in der Elternzeit ist der unmittelbare Wechsel nicht gestattet. Des Weiteren sind die spezifischen Kündigungsbedingungen der privaten Versicherungsgesellschaften zu beachten.
Gut zu wissen: Ihre private Krankenversicherung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Familienversicherung rückwirkend aufkündigen. Andernfalls ist eine Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Monats möglich. Dies impliziert: Falls Sie die Frist versäumen, existieren zwei Versicherungen parallel - und Sie entrichten den Beitrag für die private Absicherung weiterhin. Denken Sie ferner daran, Ihrer vormaligen privaten Krankenversicherung Ihre Mitgliedsbescheinigung der Barmer vorzulegen - und zwar binnen zweier Monate. Die Bescheinigung soll den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung belegen.
Ist ein Elternteil privat krankenversichert, können gemeinsame Kinder beitragsfrei familienversichert werden, sofern eine der beiden folgenden Bedingungen gegeben ist:
- Das regelmäßige Gesamteinkommen der privat versicherten Eheleute oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt monatlich höchstens 6.150 Euro.
- Die privat versicherte Person überschreitet diese Obergrenze, doch der gesetzlich versicherte Elternteil weist dennoch ein höheres monatliches Einkommen auf.
Treffen diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht zu? Gerne versichern wir Ihr Kind auf freiwilliger Basis. In diesem Fall entrichten Sie monatlich:
- Einen Mindestbeitrag von 215,84 Euro für die Kinderkrankenversicherung sowie
- 44,94 Euro für die Pflegeversicherung, solange Ihr Kind jünger als 23 Jahre ist und
- 52,43 Euro für die Pflegeversicherung, wenn Ihr Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat und selbst kinderlos ist.
Aus der privaten Krankenversicherung können Sie in die gesetzliche Familienversicherung übertreten, sofern Sie die oben angeführten Bedingungen dafür erfüllen. Bedenken Sie jedoch, dass die private Krankenversicherung nicht automatisch endet. Diese müssen Sie innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend beenden. Andernfalls bestehen beide Versicherungsverhältnisse gleichzeitig. Beachten Sie bitte: Innerhalb von zwei Monaten muss Ihrer privaten Krankenversicherung eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer neuen Kasse vorliegen, in der Sie auch Ihren Wechsel plausibel begründen.