fryplan.pages.dev

Führungszeugnis ohne Eintrag

Vermerk im polizeilichen Führungszeugnis

Welche Informationen sind in einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis enthalten?

Das "erweiterte Führungszeugnis"unterscheidetsich vom regulären Dokument durch seinen spezifischenInhalt.

Daserweiterte Führungszeugnis (eingeführt 2010) listet sämtliche, auch geringfügige Verurteilungen auf, die für den Kinder- und Jugendschutz relevant sind.

Insbesondere werden hier Verurteilungen wegen sexueller Vergehen vermerkt - eine essentielle Information für Personen, die mit Minderjährigen arbeiten möchten, sei es in hauptberuflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit.

Grundsätzlich sind in einem „polizeilichen' Führungszeugnis alle Urteile wegen sexueller Straftaten gemäß den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB) verzeichnet, unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe.

Demgegenüber werden Verurteilungen wegen anderer sexueller Delikte(§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder aufgrund von Tatbeständen, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders bedeutsam sind, wie §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB, nicht in ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt, es sei denn, es wird ausdrücklich ein „erweitertes Führungszeugnis' beantragt.

Sollte ein solches erweitertes Dokument angefordert werden, werden die genannten Straftatbestände, ungeachtet der bestehenden Ausnahmeregelungen gemäß § 32 Abs. 2 BZRG, in das Führungszeugnis aufgenommen.

Somit ist es von Bedeutung zu verstehen, dass für das erweiterte Führungszeugnis bestimmte Ausnahmen, die für das einfache Dokument gelten, keine Anwendung finden.Dadurch werden gewisse „kleinere' Verurteilungen (beispielsweise bis 90 Tagessätze), die aufgrund der Strafhöhe normalerweise nicht im polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt würden, im erweiterten Führungszeugnis doch eingetragen.

Folgende Verurteilungen werden somit, unabhängig von der jeweiligen Strafhöhe, ebenfalls in ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen:

  • Die Verletzung von Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäß § 171 StGB
  • Die Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • Zuhälterei nach § 181a StGB
  • Exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB
  • Die Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Die Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Die Verbreitung von gewalt- oder tierpornographischen Schriften gemäß § 184a StGB
  • Der Erwerb, Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Der Erwerb, Besitz und die Verbreitung jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Die Verbreitung pornographischer Darbietungen über Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Die Ausübung verbotener Prostitution gemäß § 184e StGB
  • Jugendgefährdende Prostitution nach § 184f StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
  • Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
  • Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB
  • Die Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • Menschenraub gemäß § 234 StGB
  • Die Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB
  • Kinderhandel gemäß § 236 StGB

Das bedeutet, dass beispielsweise eine einmalige Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, die zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen geführt hat, nicht im einfachen Führungszeugnis erscheint, wohl aber im erweiterten Dokument.

Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von über einem Jahr führte, nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, belief sich auf zehn Jahre (wie oben dargelegt).


  • mit