Easyjet rückflug storniert
Aufklärung Ihrer Rechte bei Flugverspätungen, Annullierungen oder Beförderungsverweigerungen
Die vorliegende Mitteilung umfasst essentielle Angaben zu Ihren Ansprüchen, welche durch die Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 261/2004 sowie die Flugreiseveranstalter-Lizenzvereinbarung ATOL (Änderung) (EU-Austritt) 2019 festgelegt wurden und ihre Gültigkeit entfalten unter folgenden Voraussetzungen:
- Sofern Sie eine verbindliche Reservierung für einen Flug der easyJet UK Limited, easyJet Europe Airline GmbH oder easyJet Switzerland S.A besitzen, welcher zu einem Tarif gekauft wurde, der der breiten Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich war; sowie
- Der Abflug Ihres Fluges von einem Airport im Vereinigten Königreich oder einem Land der Europäischen Union startet, alternativ
- Ihr Flug einen Airport im Vereinigten Königreich oder einem außereuropäischen Staat mit einem Zielflughafen in einem europäischen Land verbindet, wo diese Vereinbarung Anwendung findet, außer Sie erhalten bereits Leistungen, Ausgleichszahlungen oder Beistand in diesem fremden Staat; darüber hinaus
- Sie beabsichtigten, mit einer festen Buchung fristgerecht vor Ende der Check-in-Frist (vergleiche hierzu unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder gemäß anderer Hinweise einzuchecken, ausgenommen Ihr Flug wurde annulliert.
Flugverspätung
Sollte easyJet berechtigterweise annehmen, dass eine Flugreise sich um wenigstens zwei Stunden verzögert (betreffend Flüge mit einer Reichweite von bis zu 1500 Kilometern), oder aber um minimal drei Stunden (für sämtliche innereuropäischen Flüge mit einer Entfernung von über 1500 Kilometern, ebenso wie für alle Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern), oder um wenigstens vier Stunden (bezüglich Flugverbindungen von 3500 Kilometern und mehr), so ergeben sich für Sie bestimmte Rechte, wie sie in den Abschnitten 3(a) und (c) aufgeführt sind.
Überschreitet die Verzögerung Ihrer Flugreise fünf Stunden, so erfolgt eine Rückerstattung des Flugpreises an Sie, für den Fall, dass Sie sich gegen die Flugreise entscheiden (gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 2(a)).
Sollte Ihr Flug erst einen Tag später als ursprünglich vorgesehen abheben, so stehen Ihnen die in Abschnitt 3(b) und (c) genannten Ansprüche zu.
Sollte Ihr Flug mehr als drei Stunden nach der ursprünglich erwarteten Landezeit eintreffen, können Sie die in Abschnitt 1 nachstehend erläuterten Rechte in Anspruch nehmen, es sei denn, die Verzögerung ist auf außergewöhnliche Begebenheiten zurückzuführen, welche selbst durch die Anwendung sämtlicher zumutbarer Vorkehrungen nicht hätten verhindert werden können, hierzu zählen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Flugsicherung, Wetterbedingungen, Bürgerunruhen, Terror- und Sicherheitswarnungen, Streikmaßnahmen und unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Flugannullierung
Wird Ihr Flug annulliert, erhalten Sie die in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Ansprüche. Ferner steht Ihnen ein Ausgleich gemäß Abschnitt 1 dieser Mitteilung zu, ES SEI DENN:
- Die Information über die Annullierung erreicht Sie wenigstens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit; alternativ
- Sie erhalten die Mitteilung über die Annullierung innerhalb von vierzehn bis sieben Tagen vor dem vorgesehenen Start, und Ihnen wird eine alternative Flugverbindung offeriert, wobei Ihr Abflug maximal zwei Stunden vor der ursprünglichen Zeit erfolgt und Ihr Reiseziel mit einer maximal vierstündigen Verspätung zur vorgesehenen Ankunftszeit erreicht wird; oder
- Die Information über die Annullierung gelangt Ihnen innerhalb von weniger als sieben Tagen vor dem planmäßigen Abflug zur Kenntnis, und Ihnen wird eine andere Flugstrecke vorgeschlagen, wobei Sie höchstens eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit starten und Ihr Ziel mit einer Verzögerung von unter zwei Stunden zur geplanten Ankunftszeit erreicht wird; oder
- Die Annullierung begründet sich auf außergewöhnliche Gegebenheiten, welche selbst durch Ergreifen sämtlicher vertretbarer Schritte nicht hätten verhindert werden können, hierzu gehören, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Flugsicherung, Wetterbedingungen, Bürgerunruhen, Terror- und Sicherheitswarnungen, Streikmaßnahmen und unerwartete Flugsicherheitsmängel
Verweigerung der Beförderung
Wurde Ihnen die Beförderung gegen Ihren Willen verwehrt, und Sie sich fristgerecht zum Check-in sowie Boarding eingefunden haben, so haben Sie möglicherweise Anspruch auf die in den Abschnitten 1, 2 und 3 festgelegten Rechte. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, sofern stichhaltige Gründe für die Verweigerung Ihrer Beförderung unsererseits bestanden.
1. Anspruch auf Entschädigung
Ist Ihr Flug annulliert worden? Wurde Ihnen wider Willen die Beförderung untersagt? Trifft dies zu, so besteht für Sie ein Anspruch auf den nachstehenden Ausgleich:
- Zweihundertfünfzig Euro für sämtliche Flugstrecken bis zu 1500 Kilometern Länge;
- Vierhundert Euro für sämtliche Flüge innerhalb der Gemeinschaft, die eine Distanz von über 1500 Kilometern umfassen, sowie für alle weiteren Flugverbindungen zwischen 1500 und 3500 Kilometern;
- Sechshundert Euro für alle Flugreisen, die weder der Kategorie (a) noch (b) zuzuordnen sind.
Bitte beachten Sie ferner, dass der Ausgleich um die Hälfte (50%) gemindert wird, falls easyJet Ihnen eine Umbuchung auf einen Ersatzflug zu Ihrem Zielflughafen offerieren kann, welcher:
- Für Flugstrecken bis zu 1.500 Kilometern: spätestens zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit eintrifft;
- Bei innereuropäischen Flugverbindungen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: spätestens drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit landet; oder
- Für alle übrigen Flugreisen: maximal vier Stunden nach der initialen Ankunftszeit am Zielort ankommt.
Es ist dringend zu berücksichtigen, dass ein Recht auf Ausgleichszahlungen lediglich dann gegeben ist, sofern die Verzögerung nicht durch außergewöhnliche Gegebenheiten verursacht wurde.
Das zuständige Personal wird die betreffenden Dokumente sichten, zur Feststellung, ob ein Entschädigungsanspruch vorliegt. Umfassendere Details sind abrufbar unter: https://www.easyjet.com/de/hilfe/boarding-und-fliegen/verspatungen-und-annullierung
2. Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatzbeförderung
Ist Ihre Flugreise annulliert worden oder wurde Ihnen die Beförderung untersagt? Sollte dies zutreffen, so besteht für Sie zudem ein Recht auf:
- Die Rückzahlung des Flugpreises für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Flugroute; oder
- Eine Rückvergütung für bereits absolvierte Reiseabschnitte, sofern der Flug hinsichtlich Ihres ursprünglichen Reisevorhabens seinen Sinn eingebüßt hat, sowie, falls erforderlich, einen Rücktransport zum initialen Abflugort zum frühestmöglichen Termin; oder
- Die Weiterleitung zu Ihrem Zielort unter gleichwertigen Beförderungsbedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- Die Beförderung zu Ihrem Zielort unter ähnlichen Reisebedingungen zu einem späteren, von Ihnen gewählten Zeitpunkt, vorausgesetzt, dass Sitzplätze verfügbar sind.
3. Anspruch auf Betreuungsleistungen
Verzögerte sich Ihr Flug um wenigstens drei Stunden (oder lediglich zwei Stunden bei Flugstrecken bis zu 1500 Kilometern), wurde er annulliert oder wurde Ihnen die Beförderung ungewollt untersagt? Trifft eine dieser Situationen zu, so haben Sie ein Recht auf:
- (a) Speisen und Getränke, angepasst an die Dauer der Wartezeit;
- (b) Ein Hotelzimmer inklusive des Transfers zwischen Airport und Hotel, sofern eine Übernachtung von einer oder zwei Nächten erforderlich wird;
- (c) Zwei Fernrufe, Telex- beziehungsweise
Sollte Ihr Flug eine Verzögerung aufweisen oder wurde dieser ohne vorherige Mitteilung annulliert, noch bevor Sie den Flughafen erreicht haben? In diesem Fall sind Sie zu den unter (a) und (c) genannten Leistungen berechtigt.
Waren Sie gezwungen, Ihre Flugreise wegen einer Verzögerung oder Umbuchung auf den Folgetag des ursprünglichen Abflugtermins zu verlegen? Dann steht Ihnen das unter (b) aufgeführte Recht zu.
Im unwahrscheinlichen Szenario, dass easyJet die in diesem Abschnitt genannten Betreuungsleistungen nicht bereitstellen kann, wird easyJet Ihnen nach Beantragung über unsere Website die entstandenen angemessenen Aufwendungen erstatten. Hierfür sind detaillierte Nachweise Ihrer Auslagen erforderlich. Es ist zu beachten, dass alkoholische Getränke nicht vergütet werden.
Benötigen Sie Informationen zur zuständigen nationalen Vollzugsbehörde, finden Sie diese an folgender Stelle:
https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/passenger-rights/national-enforcement-bodies-neb_en
Wünschen Sie die Einreichung einer Reklamation, kontaktieren Sie bitte unser Kundenserviceteam durch Ausfüllen unseres Kontaktformulars auf
www.easyJet.com/en/help/contact
Detaillierte Auskünfte zu unseren Beschwerdeprozessen sind abrufbar unter https://www.easyjet.com/de/allgemeine-geschaftsbedingungen
Sollten Sie mit der Handhabung Ihres Anliegens durch uns unzufrieden sein, haben Sie die Möglichkeit, bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Schlichtung einzureichen.
Für die Gebiete Deutschland und Schweiz nehmen Sie bitte Kontakt auf mit:
Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.
Fasanenstraße 81
D-10623 Berlin
Tel +49 (0)30.6 44 99 33-0
Webpräsenz: http://schlichtung-reise-und-verkehr.de/
Direktlink zum Beschwerdeformular: https://soep-online.de/ihre-beschwerde/
Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) der Europäischen Kommission:
Direkter Link zum Beschwerdeformular: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE