Kündigung pkv frist
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - selbstständige Unternehmer, Freiberufler, Beamte und Angestellte - können in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Hat sich ein freiwilliges Mitglied für den Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung entschieden, muss die Mitgliedschaft in der GKV gekündigt werden.
Für Angestellte ist ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn das Einkommen in den letzten zwölf Monaten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) lag.
Hierfür galten im Jahr 2021 folgende Grenzen:
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 (5.212,50 Euro/Monat bzw. 62.550 Euro/Jahr) überschritt, waren zum 31.12.2020 aus der Versicherungspflicht entlassen und wurden zum 01.01.2021 versicherungsfrei, sofern sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 (5.362,50 Euro/Monat bzw. 64.350 Euro/Jahr) überschritten.
1. Reguläre Kündigung der GKV
Die Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate bis zum Monatsende (SGB V § 175 Abs. 4: Ausübung des Wahlrechts). Dies bedeutet, dass eine am 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung am 28.02.2015 wirksam wurde. Dem Versicherten stand somit der Beitritt zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) am 01.03.2015 offen. Voraussetzung ist, dass während der GKV-Mitgliedschaft kein Wahltarif mit einer Bindefrist abgeschlossen wurde. Mehr dazu unter Punkt 3.
1a. Ausübung der Kündigungsfrist
Kündigung im Monat | Kündigungstermin |
Januar | bis zum 31.03. |
Februar | bis zum 30.04. |
März | bis zum 31.05. |
April | bis zum 30.06. |
Mai | bis zum 31.07. |
Juni | bis zum 31.08. |
Juli | bis zum 30.09. |
August | bis zum 31.10. |
September | bis zum 30.11. |
Oktober | bis zum 31.12. |
November | bis zum 31.01. |
Dezember | bis zum 28.02. Schaltjahr: 29.02. |
Hinweis: Nach Erhalt der Kündigung
- muss die frühere Krankenkasse dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung über die Kündigung zukommen lassen.
- Die Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn der Versicherte innerhalb der Frist den neuen privaten Versicherungsschutz nachweisen kann.
Bitte beachten Sie: Die Aufnahme in eine private Krankenversicherung ist von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig. Der Bewerber muss im Antrag verschiedene Fragen des privaten Krankenversicherers beantworten, die die Annahme oder Ablehnung des Antrags bestimmen.
2. Kündigung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wurde. Dies gilt nur, wenn das Entgelt auch die im Folgejahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Rückwirkend erhöhte Entgelte werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstand (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Versicherungsfreie Personen (freiwillige GKV-Mitglieder) können nun wählen zwischen
- einem freiwilligen Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse oder
- einer Austrittserklärung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).
Wichtig: Ein Wechsel von einem freiwilligen GKV-Mitglied in die PKV entfällt die Bindefrist von 12 Monaten (vor 2021: 18 Monate). Der Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten wechseln.
Weitere Details zur Bindefrist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finden Sie auf dieser Seite.
2a. Kündigungsfrist für Angestellte
Mit dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei. Die Krankenkasse muss das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren. Daher bedarf es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Krankenkasse über diese Möglichkeit abgeben. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt.
Auch bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die PKV unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich.
Beispiel:
Herr Meier wurde am 01.01.2011 versicherungsfrei und kündigte seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.03.2011 mit Wirkung zum 31.05.2011. Damit war ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2011 möglich.
2b. Kündigungsfrist für Selbständige
Selbständige, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, können innerhalb der ersten drei Monate ohne Kündigungsfrist in die PKV wechseln.
2c. Kündigungsfrist für Beamte
Arbeitnehmer, die erstmals einen Anspruch auf Beihilfe haben, müssen ebenfalls keine Kündigungsfrist einhalten.
3. Besonderheiten der Kündigung bei GKV-Wahltarifen
Die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen gilt nicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) stellt klar, dass ein Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V kein vergleichbarer Vorgang zu einer Kündigung gemäß § 175 Abs. 4 SGB V ist.
- Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit gilt die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB Vnicht.
- Falls keine Austrittserklärung gemäß § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die GKV-Mitgliedschaft fortgeführt wird, bleibt die Mindestbindungsfrist des Wahltarifs weiterhin gültig.
Weitere Details zur Kündigungsfrist für Versicherte mit GKV-Wahltarifen inklusive eines Musterschreibens finden Sie auf dieser Seite.
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