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Lohnfortzahlung für Ungeimpfte gemäß Infektionsschutzgesetz

Impfverweigerern steht kein Gehaltsanspruch zu

Während der COVID-19-Pandemie (globalen Seuche) wurde für Mitarbeiter ausgewählter Institutionen die Immunisierung gegen das Virus als obligatorisch erachtet. Die gravierenden Konsequenzen einer derartigen Ablehnung erfuhren zwei Angestellte, welche infolge der nicht erfolgten Immunisierung von ihrer Tätigkeit suspendiert wurden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte anschließend zu beurteilen, ob diesen Personen ein Anrecht auf Urlaub sowie eine fortlaufende Vergütung während ihrer Suspendierung zustand.

Einem Arbeitnehmer, der trotz der geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Zeiten der Corona-Pandemie (COVID-19-Ära) eine Impfung verweigert, steht im Falle einer anschließenden Suspendierung vom Dienst kein Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts zu. Allerdings (hingegen) gilt eine Rüge aufgrund der unterbliebenen Impfung als nicht gesetzeskonform (unzulässig). Dies wurde kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. Juni 2024, Aktenzeichen 5 AZR 167/23 und 5 AZR 192/23, befunden.

Das BAG hatte sich mit dem Sachverhalt zweier Mitarbeiterinnen einer Seniorenresidenz zu befassen, welche eine Immunisierung gegen das Coronavirus ablehnten. Die beiden Mitarbeiterinnen lehnten ihre Impfung bereits zu Beginn des Jahres Zweitausendzweiundzwanzig ab. Zu jener Zeit (Anfang 2022) bestand entsprechend § 20a Absatz eins des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der alten Fassung (a.F.) eine bindende Impfvorschrift für sämtliche Mitarbeiter von Institutionen wie Alten- und Seniorenheimen. Die beiden Damen, deren Rechtsstreit letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mündete, waren zum fraglichen Zeitpunkt weder als genesen eingestuft noch zeigten sie eine nachgewiesene Impfstoffintoleranz (Unverträglichkeit). Infolgedessen wurden sie von ihren jeweiligen Arbeitgebern vom Dienst befreit (suspendiert), ohne dabei eine Fortzahlung ihres Entgelts zu beziehen.

Gegen diese Maßnahmen (oder diese Umstände) wollten die Frauen ankämpfen und initiierten Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Überdies (zusätzlich) legte eine der Mitarbeiterinnen Widerspruch gegen eine erhaltene Abmahnung wegen der mangelnden Immunisierung ein. Die zweite Mitarbeiterin beantragte hingegen die gerichtliche Klärung ihres Anrechts auf Erholungsurlaub für den Zeitraum ihrer Freistellung vom Dienst. Vor den angerufenen Gerichten argumentierten die betroffenen Frauen, sie hätten ihre Arbeitstätigkeit (ungehindert) bis zu einem formellen behördlichen Tätigkeitsverbot fortsetzen können. Aus diesem Grund forderten sie gerichtlich die Auszahlung ihres Entgelts unter Berufung auf den Annahmeverzug seitens der Arbeitgeber. Obwohl sie anfangs sogar einen partiellen Teilerfolg verzeichnen konnten, sollten sie vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) letztlich jedoch keine positive Entscheidung erzielen.

Das Bundesarbeitsgericht verneint Forderungen nach Entgelt und Erholungsurlaub

Das BAG urteilte, dass nicht allein die Gesundheitsämter, sondern ebenso die Verantwortlichen von Senioren- und Pflegeeinrichtungen berechtigt waren, Personen ohne Impfung den Zutritt zu untersagen (zu verwehren), um die Bestimmungen des Infektionsschutzes effektiv zu implementieren. Angesichts der erheblichen Überlastung der Gesundheitsämter während der Pandemiezeit (der Krise) hätte eine prompte Realisierung der notwendigen Schutzvorkehrungen (Maßnahmen) auf alternativem Wege nicht bewerkstelligt werden können. Gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besaßen Arbeitgeber (hierbei) einen gewissen Entscheidungsspielraum, erläuterte der Vorsitzende Richter des BAG. Das Berufsverbot für nicht Geimpfte im Gesundheits- und Sozialsektor (also im sozialen und medizinischen Bereich) war vom sechzehnten März bis zum Jahresende Zweitausendzweiundzwanzig in Kraft und bezweckte den Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen (vulnerabler Gruppen).

Ebenso lehnte das BAG den geltend gemachten Anspruch auf Erholungsurlaub für den Zeitraum der Suspendierung ab. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist für das Anrecht auf bezahlten Jahresurlaub die Voraussetzung gegeben, dass die Arbeitnehmer (oder Beschäftigten) im relevanten Bezugszeitraum tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht haben. Einzig und allein eine Ausnahme sei statthaft (gelte), wenn der Arbeitsausfall auf konkreten Entscheidungen des Arbeitgebers basiere. Diese Gegebenheit lag hier nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht vor, so die Argumentation. Der Arbeitgeber sei lediglich seinen Obliegenheiten (oder Verpflichtungen) gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachgekommen. Die prozessierende Mitarbeiterin hätte, bei Vorlage der erforderlichen gesetzlichen Belege, ihre berufliche Tätigkeit jederzeit wieder fortsetzen können; sie traf jedoch die Entscheidung, dies nicht zu tun, wodurch kein Anspruch auf Urlaub etabliert wurde.

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Die Rüge durfte nicht erteilt werden

Einem der eingelegten Rechtsmittel (Revisionen) wurde indes stattgegeben, insofern es die erteilte Abmahnung betraf. Der individuelle Beschluss, sich keiner Impfung zu unterziehen, war in diesem Kontext ausschlaggebend und gereichte der betroffenen Arbeitnehmerin zum Vorteil. Der Senat (des Gerichts) urteilte, dass eine derartige Handlung keine rügefähige Pflichtverletzung (oder abmahnwürdige Dienstpflichtverletzung) darstellt. Die Befugnis, eine Impfung zu verweigern, sei nach Art. zwei Absatz eins sowie Art. zwei Absatz zwei Satz eins des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben und müsse vom Dienstherrn (Arbeitgeber) als höchstpersönliche Entscheidung respektiert (geachtet) werden.

Die Vorschrift des Paragraphen zwanzig a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), laut derer ausgewählte Mitarbeiter zur Ausübung ihrer Tätigkeit (Arbeit) Impfnachweise beibringen mussten, ist seit dem ersten Januar des Jahres Zweitausenddreiundzwanzig außer Kraft gesetzt (aufgehoben). Folglich können die bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) gelangten Gerichtsverfahren (Prozesse) mit Bezug zur Corona-Pandemie (COVID-19) als weitestgehend abgeschlossen betrachtet werden, wodurch die fundamentalen Rechtsfragen als beantwortet gelten dürfen.

agr


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