Beispielhafte Ermittlung von Fristen bei Steuerbescheiden
Wie sind Zeiträume rechtlich zu kalkulieren?
Fristen definieren sich als festgelegte Zeitabschnitte. Sie weisen sowohl einen klaren Beginn als auch ein präzises Ende auf.
Termine hingegen stellen spezifische Zeitpunkte dar.
Ein wichtiger Hinweis: Fälligkeitstermine sind keine bloßen Zeitpunkte im Sinne von Terminen, sondern markieren vielmehr den Ablauf einer bestimmten Befristung, insbesondere der gesetzten Zahlungsfrist.
§ 108 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Paragraphen 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für den Bereich des Steuerrechts erlangen jedoch vornehmlich lediglich die Bestimmungen des § 187 I BGB und des § 188 BGB Relevanz.
Der Beginn einer Frist wird durch § 187 Absatz 1 BGB geregelt: Hierbei wird der Tag, an dem das auslösende Geschehen eintritt, nicht in die Zählung einbezogen.
Beispiel:
Ein Steuerbescheid wurde seitens des Finanzamtes am Montag, dem zwölften Januar des Jahres 2009, zur postalischen Übermittlung aufgegeben.
Wann ist die förmliche Zustellung dieses Bescheides erfolgt?
Lösung:
Entsprechend § 122 Absatz 2 AO gilt ein Bescheid als am dritten Tag nach dessen Postaufgabe als bekannt gegeben. Die tatsächliche physische Annahme durch den Empfänger ist dabei unerheblich, es sei denn, der Empfang erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Der Tag der ursprünglichen Postaufgabe wird nicht mitgezählt. Der erste auf die Postaufgabe folgende Tag ist der Dreizehnte Januar, der dritte Tag und somit der offizielle Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Fünfzehnte Januar 2009.
§ 188 BGB legt das Fristende fest. Bei einer Befristung, die nach Wochen oder Monaten bemessen ist, läuft die Frist mit dem Ende jenes Tages aus, dessen Ziffer dem Tag entspricht, an dem das (fristauslösende) Ereignis eintrat, wie in § 188 Absatz 2 BGB näher ausgeführt.
Beispiel:
Bis wann endet die Einspruchsfrist von einem Monat im vorherigen Beispiel?
Lösung:
Das fristauslösende Geschehen (gleichbedeutend mit dem Tag der Bekanntgabe) ist der Fünfzehnte Januar 2009.
Die entsprechende Tagesziffer im Monat Februar ist die Zahl Fünfzehn. Demzufolge würde die Einspruchsfrist mit dem Ablauf des Fünfzehnten Februar 2009 enden, falls dieser Tag nicht - wie sich aus dem Kalender ergibt - auf einen Sonntag fiele. Aufgrund der Vorschrift des § 108 Absatz 3 AO endet die Frist deshalb erst mit dem Auslaufen des Sechzehnten Februar 2009, und zwar präzise um Mitternacht (24.00 Uhr).
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen
- Sonntag,
- Samstag oder einen
- gesetzlichen Feiertag,
so verschiebt sich das Fristende auf den Ablauf des unmittelbar darauf folgenden Werktages, gemäß § 108 Absatz 3 AO.
Da die einzelnen Monate eine unterschiedliche Dauer aufweisen, trifft § 188 Absatz 3 BGB für einen solchen Fall die folgende Bestimmung:
„Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.'
Beispiel:
Ein Steuerbescheid wird seitens der Finanzbehörde am 27.01.2009 zur Post gegeben (dies ist das Bescheiddatum). Wann läuft die Einspruchsfrist ab?
Lösung:
Für die dreitägige Frist der Bekanntgabe wird der 27. Januar nicht in die Zählung einbezogen. Der dritte Tag danach ist der 30. Januar 2009; dies ist der offizielle Bekanntgabetag. Der Bekanntgabetag stellt das auslösende Ereignis für die Einspruchsfrist dar und
findet daher bei der Berechnung der Einspruchsfrist keine Berücksichtigung. Die Einspruchsfrist beginnt demzufolge am 31. Januar und endet an jenem Tag des nachfolgenden Monats, dessen Ziffer dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet.
Dies wäre der dreißigste Februar, wenn der Februar über dreißig Tage verfügen würde. Da er aber lediglich achtundzwanzig Tage zählt, endet die Einspruchsfrist bereits mit dem Auslaufen des 28. Februar 2009.