Frist zur Klageerhebung im Kündigungsschutz
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Die Rechtswidrigkeit einer Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes kann ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Klagefrist beachten
Legt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein, so gilt diese als von Anfang an rechtskräftig.
Diese dreiwöchige Frist für die Klageerhebung gilt für alle Arbeitgeberkündigungen, unabhängig vom konkreten Unwirksamkeitsgrund und der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis. Der § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für Arbeitnehmerkündigungen.
Auch wenn ein Arbeitnehmer die Befristung seines Arbeitsvertrags für unwirksam hält, muss er innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende Klage erheben.
Für den Beginn der Frist ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsendes nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern der Zugang der schriftlichen Kündigung entscheidend.
Kündigt der Arbeitgeber trotz erforderlicher behördlicher Zustimmung ohne diese einzuholen, so beginnt die dreiwöchige Klagefrist nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Rechtswidrigkeit der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Gemäß § 4 Satz 4 KSchG beginnt die Frist erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung.
Die Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend machen. Erhebt er Klage innerhalb dieser drei Wochen...
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