Strafanzeige aufgrund unzutreffender Beschuldigung
FAQ: Unbegründete Anschuldigung
Von einer unbegründeten Anschuldigung spricht man, wenn eine Person fälschlicherweise eine andere Person einer strafbaren Handlung anklagt, was zur Folge hat, dass Polizei und Staatsanwaltschaft Untersuchungen zu diesem Vorfall einleiten. Der Beschuldigende muss sich dabei bewusst sein, dass die beschuldigte Person die Straftat nicht verübt hat.
Gemäß Strafgesetzbuch kann eine unzutreffende Beschuldigung eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren zur Folge haben. In weniger gravierenden Fällen kann das Gericht auch eine Geldstrafe verhängen.
Wenn eine unzutreffende Anschuldigung angezeigt wird, nehmen Polizei und Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf. Finden sich dabei Beweismittel, kommt es zu einer Anklageerhebung. Oftmals wird der Fall jedoch nicht öffentlich vor Gericht verhandelt, sondern meist in einem schriftlichen Verfahren behandelt. In besonders schwerwiegenden Fällen ist jedoch auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung denkbar.
Wann liegen unzutreffende Beschuldigungen vor?
Zeugen spielen eine wichtige Rolle im Rahmen der Beweisaufnahme vor Gericht, aber auch bereits bei den Ermittlungen. Üblicherweise ist eine Strafanzeige erforderlich, damit solche Prozesse überhaupt in Gang kommen.
Wer als Zeuge aussagt oder einen anderen Menschen einer strafbaren Handlung bezichtigt, ist verpflichtet, stets die Wahrheit zu sagen. Andernfalls kann es sich um eine unzutreffende Beschuldigung handeln. Dies stellt eine strafbare Handlung dar. § 164 Absatz 1 StGB definiert dies wie folgt:
Wer bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten oder fortzusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt.
Damit ein Strafantrag wegen einer unzutreffenden Anschuldigung gestellt werden kann, muss diese also wissentlich und vorsätzlich von dem Beschuldigten begangen worden sein. Wenn er jedoch davon ausgeht, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht, liegt keine unzutreffende Beschuldigung vor.
Wissenswert: Auch durch eine Falschaussage während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann der Tatbestand der unzutreffenden Anschuldigung erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn die Aussage des Täters dazu führt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, obwohl es unter anderen Umständen eigentlich eingestellt werden würde. Es kann sich hierbei zum Beispiel um das absichtliche Zurückhalten relevanter Informationen handeln, die den Beschuldigten entlasten oder ihm sogar ein Alibi verschaffen würden.
Strafe gemäß StGB für eine unzutreffende Anschuldigung
Gemäß § 164 StGB kann eine unzutreffende Anschuldigung eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge haben. In weniger schwerwiegenden Fällen besteht für das Gericht die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen.
Diese wird in Tagessätzen kalkuliert und orientiert sich am Einkommen des Verurteilten. Die genauen Sanktionen werden stets individuell festgelegt und berücksichtigen die persönlichen Umstände des jeweiligen Falls.
Das Strafmaß erhöht sich, wenn die unzutreffende Beschuldigung durch den Täter dazu dienen sollte, von der Tatsache abzulenken, dass er selbst eine Straftat verübt hat. In diesem Fall kann gemäß § 164 Absatz 3 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Bemerkenswert: Wenn Sie durch eine unzutreffende Anschuldigung zum Opfer geworden sind, können Sie Schmerzensgeld geltend machen. Ob und in welcher Höhe Ihnen dieses zusteht, wird von einem Gericht im Einzelfall entschieden. Es handelt sich hierbei um einen zivilrechtlichen Prozess, der unabhängig von dem Strafverfahren gegen den Täter ist. Es ist ratsam, diesbezüglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren und diesen mit der Angelegenheit zu beauftragen.
Unzutreffende Beschuldigung bei der Polizei anzeigen
Falls Sie Opfer einer unzutreffenden Beschuldigung geworden sind, können Sie diese bei der Polizei zur Anzeige bringen. Wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass diese Straftat tatsächlich begangen wurde, übernimmt die Staatsanwaltschaft den Fall und kann daraufhin Anklage erheben.
Das Gericht entscheidet dann im Rahmen des Strafverfahrens, ob es diese zulässt oder nicht. Sollte sich der Richter für ersteres entscheiden, kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, in der der Täter zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden kann.
Allerdings kommt es bei einer Strafanzeige aufgrund einer unzutreffenden Beschuldigung oft nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. In den meisten Fällen werden diese Verfahren schriftlich abgewickelt. Es kann auch zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen kommen.
Eine solche Auflage könnte beispielsweise die Zahlung einer Geldsumme an eine Organisation sein, die auf der Bußgeldliste geführt wird. Ein solches Vorgehen kann sich für den Betroffenen durchaus lohnen, da in diesem Fall keine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt.
Im Netz lassen sich manche User zu Äußerungen verleiten, die sie persönlich so nicht von sich geben würden. Bewertungen, Kommentare und Meldungen, die unzutreffende Anschuldigungen beinhalten, müssen Sie jedoch nicht akzeptieren. Denn diese sind nicht durch die freie Meinungsäußerung gedeckt. Wenden Sie sich daher an die Betreiber der jeweiligen Plattform oder an einen Juristen. Insbesondere für Unternehmen ist die Kontrolle der Beiträge im Netz im Rahmen des Online-Reputation-Managements von Bedeutung.
Ist eine unzutreffende Beschuldigung eine Ehrenbeleidigung?
Abschließend stellt sich die Frage, ob eine unzutreffende Beschuldigung auch eine üble Nachrede darstellt. Dies ist klar zu verneinen. Eine üble Nachrede hat immer das Ziel, die Ehre der betreffenden Person zu verletzen.
Die unzutreffende Beschuldigung hingegen soll bewirken, dass gegen die betroffene Person Ermittlungen eingeleitet oder fortgeführt werden. Daher sind diese beiden Straftaten klar voneinander zu differenzieren.
Quellen und weiterführende Links
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Über den Autor
Dr. Philipp Hammerich ist seit 2007 als zugelassener Rechtsanwalt tätig. Er studierte an der Universität Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte bei dem damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Als Autor für anwalt.org beschäftigt er sich unter anderem mit Zivil-, Straf- und Erbrecht.
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