Post Express Brief versichert
Versand mit der Post
Die Auslieferung von Briefen, Paketen, Eilsendungen oder von Werbung ist seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr ausschließlich der Österreichischen Post AG vorbehalten. Neuartige Paketdienste offerieren ihre Leistungen insbesondere Unternehmen, die eine größere Menge an Postsendungen versenden. Ordert man Waren im Online-Handel, so ist es keine Seltenheit, dass das Paket von einem anderen Paketzusteller als der Post ausgeliefert wird.
Konsument:innen sollten sich bereits bei der Order erkundigen, mit welchem Paketdienst und zu welchen Bedingungen die Zustellung erfolgt. Abhängig vom Paketdienst werden gegebenenfalls weitere Zustellversuche unternommen, falls man nicht zu Hause angetroffen wird, bzw. kann man die Zustellung unter Umständen an eine abweichende Adresse veranlassen. Erst dann wird das Paket an einem Abholstandort deponiert, der bei alternativen Anbietern ebenfalls weiter vom Wohnort entfernt liegen kann als die nächstgelegene Post-Geschäftsstelle.
Ebenso sind die Regelungen, an wen Pakete ersatzweise ausgehändigt werden können, nicht einheitlich. Die Österreichische Post AG, beispielsweise, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Pakete ebenso an die Hausnachbarin oder den Hausnachbarn übergeben werden können. Möchte man dies ausschließen, muss man bei der Post-Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Universaldienst
Die Österreichische Post AG ist per Gesetz dazu angehalten, Briefsendungen bis 2 kg und Pakete bis 10 kg sowie Einschreib- und Wertsendungen zu akzeptieren und zuzustellen. Dieser sogenannte Universaldienst ist zu einem einheitlichen, erschwinglichen Preis zu erbringen, wofür auch eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen und Briefkästen zu gewährleisten ist. Das bedeutet, dass in ganz Österreich mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen betrieben werden müssen. Eine exakte Anzahl der Briefkästen ist der Post nicht vorgeschrieben, jedoch sollte in bebauten Arealen der Weg zum nächsten Briefkasten nicht mehr als 1 km betragen. Zur Recherche nach der nächstgelegenen Post-Geschäftsstelle oder einem Briefkasten kann auf der Post-Webseite eine Datenbank abgefragt werden.
Die Post hat beim Brief- und Paketdienst bestimmte Qualitätskriterien zu befolgen. Die Abholung von den Briefkästen sowie die Zustellung der Post hat von Montag bis Freitag täglich zu erfolgen. Mindestens 85 % der inländischen Briefe müssen am dritten Werktag, die übrigen Briefe am vierten Werktag nach der Aufgabe zugestellt werden, wobei Samstage jeweils ausgenommen sind. In der Praxis werden diese Ziele gegenwärtig übertroffen. Dringende Briefsendungen können als kostspieligere PRIO-Briefe verschickt werden, die in der Regel am darauffolgenden Werktag ausgeliefert werden. Für inländische Pakete gilt, dass 90 % am zweiten Werktag, die restlichen am fünften Werktag nach der Aufgabe zugestellt werden müssen (Samstage ausgenommen). Für grenzüberschreitende Brief- und Paketsendungen gelten reduzierte Anforderungen.
Weiterhin regelt der Universaldienst Öffnungszeiten und Mindestangebot von Post-Geschäftsstellen. In zahlreichen ländlichen Kommunen werden Postdienstleistungen von sogenannten „Postpartnern' angeboten (z.B. Supermärkte oder Gemeindeämter), für die abweichende Öffnungszeiten gelten können.
Haftung
Geht ein Brief verloren oder wird er verspätet zugestellt oder beschädigt, haftet die Post gemäß ihren Geschäftsbedingungen bei Briefen im Inland mit maximal € 50, bei eingeschriebenen Sendungen mit höchstens € 100. Sendungen, denen der:die Absender:in einen höheren Wert als € 100 beimisst, müssen als teurere Wertsendungen aufgegeben werden.
Bei Briefen ins Ausland haftet die Post mit einem Betrag von € 25 bzw. € 50, wenn es sich um Briefsendungen mit der Zusatzleistung „Einschreiben Einfach' oder um eingeschriebene Briefsendungen handelt. Sendungen, denen der:die Absender:in einen höheren Wert als € 50 beimisst, sind als kostspieligere Wertsendungen aufzugeben.
Für Pakete beträgt die Haftungsobergrenze € 510, sofern kein besonderer Wert angegeben wurde.
Bei einer bescheinigten Sendung (beispielsweise Pakete, eingeschriebene Briefe, Post Express-Sendungen) kann man im Internet nachverfolgen, ob bzw. wann diese zugestellt wurde. Hierfür ist die Sendungsnummer auf der Webseite der Österreichischen Post AG im Bereich „Sendungsverfolgung" einzugeben. Ähnliche Angebote offerieren ebenfalls die alternativen Paketdienste.
Geht ein Brief oder Paket verloren und liefert die Sendungsverfolgung kein Ergebnis, kann eine gebührenpflichtige Nachforschung eingeleitet werden. Die Nachforschung kann von dem:der Absender:in bei Paket Inland und Post Express-Sendungen innerhalb von drei Monaten, bei eingeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefen und Paket Ausland innerhalb von sechs Monaten ab dem Aufgabedatum beantragt werden.
Achtung: Nur bei bescheinigten Sendungen erhält man eine Sendungsnummer, die man für die Sendungsverfolgung und die Nachforschung benötigt. Bei Briefen ins In- und Ausland erhält man keine Sendungsnummer, außer es wird eine entsprechende kostenpflichtige Zusatzleistung in Anspruch genommen. Der Aufgabeschein mit der Sendungsnummer sollte sorgfältig aufbewahrt werden, falls es zu Problemen bei der Zustellung kommt.
WICHTIG
Wenn Sie einen längeren Urlaub antreten oder aus anderen Gründen für längere Zeit abwesend sind, sollten Sie eine Abwesenheitsmitteilung bei einer Post-Geschäftsstelle oder online bekanntgeben. Behördliche Schriftstücke (RSa- und RSb-Briefe) können Ihnen dann während der Dauer Ihrer Abwesenheit nicht wirksam zugestellt werden, wodurch auch keine gesetzlichen Fristen (z.B. zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe) zu laufen beginnen. Die Behörde sendet das Schriftstück nach Ablauf ihrer Ortsabwesenheit erneut an Sie.
Es ist außerdem ratsam, den Brief- und Paketempfang während Ihrer Abwesenheit zu regeln (beispielsweise über ein Urlaubspostfach oder einen Nachsendeauftrag - diese Services sind jedoch kostenpflichtig).
Bei einem Streitfall mit der Post oder einem anderen Paketdienst, der nicht im direkten Kontakt mit dem Unternehmen zu klären ist, ist zu differenzieren: Sind Sie der:die Absender:in der Postsendung, können Sie sich an die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde (kurz: RTR) wenden. Für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Empfang von Postsendung stellt die RTR ein Meldeportal für Empfängerbeschwerden zur Verfügung.