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Masern antikörper durch nosoden

Die Grundsätze der Impfschadensversorgung und der sozialen Entschädigung gelten für Schutzimpfungen allgemein. Mit Beginn des Jahres 2024 wurde das Recht auf Impfschadensversorgung in das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) integriert. Gemäß § 24 Absatz 1 SGB XIV muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung über das übliche Maß einer Impf-Reaktion hinaus bestehen, um einen Impfschaden zu begründen.

Sowohl für Impfschäden im Zusammenhang mit Impfungen ab dem 1. Januar 2024, als auch für öffentlich empfohlene Impfungen von Landesbehörden und kostenfrei durchgeführte Impfungen durch Gesundheitsämter (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB XIV), existiert ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung.

Der Anspruch auf Entschädigung setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraus, sondern stützt sich auf den kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Folgen. Für den Nachweis der Kausalität und der über das übliche Maß hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, gibt es Vereinfachungen im Beweisverfahren. Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt zur Anerkennung des Gesundheitsschadens. Für die Beurteilung des Anspruchs sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Nachweis der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfordert dagegen einen hohen Beweisgrad.

Die sogenannte „Kann-Versorgung' erleichtert den Nachweis weiter. Wenn Unsicherheiten über die Ursache der Gesundheitsstörung bestehen, kann die für Kriegsopfer zuständige Landesbehörde trotzdem einen Impfschaden anerkennen, wenn eine medizinische Lehrmeinung einen ursächlichen Zusammenhang für wahrscheinlich hält. Diese Zustimmung kann auch pauschal erteilt werden.

Die zuständigen Landesbehörden (meist die Versorgungsämter) entscheiden über Anträge auf Leistungen. Der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Im Inland gilt das Bundesland, in dem der Impfschaden aufgetreten ist, als zuständig.

Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt wurden, erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Bedingungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis 31.12.2023 erfüllt waren. Das IfSG regelte die Versorgung für Impfschäden, die durch öffentlich empfohlene Impfungen von Landesbehörden verursacht wurden, entsprechend des Bundesversorgungsgesetzes.

Stand: 04.12.2024 (10050)

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