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Finanzamt: Erlass von Säumniszuschlägen möglich

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Haben Sie Ihre steuerlichen Pflichten verspätet erfüllt oder sie gar übersehen? In solchen Fällen sind die vom Finanzamt erhobenen Säumniszuschläge meist unvermeidbar.

Aber was genau verbirgt sich hinter einem Säumniszuschlag? Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe wird er erhoben? Besteht vielleicht sogar eine Option, diesen doch noch zu umgehen?

Hier erhalten Sie die entsprechenden Erklärungen.

Bitte beachten Sie! Säumniszuschläge können nicht nur vom Finanzamt gefordert werden. Wenn beispielsweise eine Abgabe an die gesetzliche Krankenversicherung versäumt wird oder der monatliche Rundfunkbeitrag nicht pünktlich bezahlt wird, können auch in diesen Fällen Säumniszuschläge anfallen.

Die Fälligkeit von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag wird erhoben, sobald eine Zahlung nicht innerhalb des vorgesehenen Fälligkeitsdatums geleistet wurde.

Der Zeitpunkt, zu dem eine Steuernachzahlung fällig wird, variiert je nach Steuerart und richtet sich nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) sowie den geltenden spezifischen Steuergesetzen (wie beispielsweise dem Einkommensteuergesetz).

Sofern aus dem Einkommensteuerbescheid eine zusätzliche Zahlung erforderlich ist, muss diese entweder einen Monat nach Erhalt des Bescheids erfolgen oder zu dem konkret im Bescheid definierten Termin.

 

Die Höhe der Säumniszuschläge

Die Art und Weise, wie Säumniszuschläge berechnet werden, ist in § 240 der Abgabenordnung festgelegt. Gemäß dieser Regelung beläuft sich die Gebühr für jeden angefangenen Monat der Säumnis auf ein Prozent des noch offenen Betrags (also der nicht beglichenen Steuerschuld). Dieser Betrag wird dann auf die nächste durch fünfzig teilbare Summe abgerundet.

Da dies in der Theorie etwas komplizierter erscheint, als es tatsächlich in der Praxis ist, möchten wir Ihnen ein Beispiel zur Veranschaulichung anbieten.

Gemäß dem Einkommensteuerbescheid ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, bis zum 10. April eine Nachzahlung in Höhe von 470 Euro zu leisten. Er versäumt es zunächst, diese Summe zu überweisen, erinnert sich aber erst am 15. Juni daran und veranlasst daraufhin umgehend die Zahlung.

 

Der unbezahlte Betrag beläuft sich auf 470 € - abgerundet auf den nächsthöheren, durch 50 teilbaren Betrag: 450 €.

Die Säumnis besteht vom 11. April bis zum 15. Juni. Dies umfasst zwei volle Monate (vom 11. April bis zum 10. Mai und vom 11. Mai bis zum 10. Juni) sowie einen angefangenen Monat (vom 11. bis zum 15. Juni). Folglich errechnet sich der Säumniszuschlag auf 3 Prozent.

450 € multipliziert mit 3 % ergibt einen Säumniszuschlag von 13,50 €.

Wie werde ich üblicherweise über entstandene Säumniszuschläge informiert? In der Regel erhalten Steuerzahler schriftliche Mahnungen oder Ankündigungen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche die ausstehende Steuerschuld sowie die anfallenden Säumniszuschläge detailliert aufführen.

Bitte beachten Sie! Die Säumniszuschläge können sich weiter erhöhen, bis die gesamte Schuld gegenüber dem Finanzamt vollständig beglichen ist.

 

Säumniszuschläge als Ausnahme: Die Kulanzfrist für Zahlungen

Wenn ein Steuerzahler seine Steuerschuld kurz vor oder genau am Fälligkeitstag überweist, kann es vorkommen, dass der Betrag erst ein bis zwei Tage später auf dem Konto des Finanzamts verbucht wird. Der Grund hierfür liegt in der Arbeitsweise der Banken. Aus diesem Grund trifft den Steuerzahler keine Schuld an der verspäteten Gutschrift - und dies wird auch vom Gesetzgeber anerkannt.

Die Lösung dafür: die sogenannte Kulanzfrist für Zahlungen! Bei einem verspäteten Zahlungseingang von maximal drei Tagen werden daher keine Säumniszuschläge berechnet.


Doch Vorsicht! Sollte das Geld nicht innerhalb dieser Kulanzfrist bei der Behörde eingehen, sondern erst danach, wird der Säumniszuschlag dennoch rückwirkend ab dem ursprünglichen Tag der Säumnis berechnet.
 

Säumniszuschläge und Einspruch - Ist das möglich?

Grundsätzlich ist dies möglich. Jedoch gestaltet sich dies weniger unkompliziert als beispielsweise ein Einspruch gegen einen Zuschlag wegen verspäteter Zahlung, da Säumniszuschläge nicht in einem separaten Bescheid festgesetzt werden.

Um gegen einen Säumniszuschlag Einspruch einlegen zu können, muss bei der zuständigen Finanzbehörde schriftlich ein Antrag auf Erlass eines sogenannten Abrechnungsbescheids gemäß § 218 AO gestellt werden. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist es dann möglich, einen begründeten Einspruch einzureichen.

 

Der Erlass von Säumniszuschlägen

Bevor jedoch solche Schritte unternommen werden, ist es ratsam, beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der festgesetzten Säumniszuschläge in Erwägung zu ziehen. Von großer Bedeutung ist hierbei die Angabe eines nachvollziehbaren Grundes, der die verspätete Zahlung der Steuerschuld erklärt, wie beispielsweise eine unerwartete Erkrankung.

Falls um einen Erlass der Säumniszuschläge gebeten wird, ist es essenziell, im Rahmen desselben Schreibens auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Andernfalls könnten sich zusätzliche Säumniszuschläge ansammeln.

(Stand der Informationen: 30. Oktober 2024)