Riesterrente in Steuererklärung
Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge, Riester) Ausfüllhilfe
[Unmittelbar begünstigte Person → Zeile 4]
Zu den Personen, die direkt von der Regelung profitieren, zählen insbesondere:
- Personen, die pflichtversichert in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind,
- Pflichtversicherte, die sich auf Antrag versichern lassen (bestimmte Selbstständige),
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs), jedoch nur, wenn auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet wird,
- Empfänger von Arbeitslosengeld,
- Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen,
- Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte, Richter, Berufssoldaten und Zeitsoldaten)
Diese Angaben werden zur Ermittlung der Grundzulage verwendet. Um den vollen Förderbetrag von 175 Euro zu erhalten, ist die Leistung eines Mindestbeitrags zur eigenen Vorsorge erforderlich. Entscheidend sind dabei stets die Einkommens- und Leistungsverhältnisse des Vorjahres, sodass für den Sonderausgabenabzug im Jahr 2024 die Werte aus dem Jahr 2023 maßgeblich sind. Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld sind ebenfalls einzubeziehen (Zeile 7).
Sollte das der inländischen Rentenversicherung zugrunde gelegte Entgelt höher ausfallen als das tatsächlich erzielte Einkommen (wie es beispielsweise bei Personen der Fall ist, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenheimen tätig sind oder unentgeltlich andere Menschen pflegen), wird für die Berechnung der Grundzulage das tatsächlich erzielte Einkommen (möglicherweise null Euro) herangezogen (Zeile 8). Wenn beide Ehepartner die Voraussetzungen erfüllen und jeweils einen eigenen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben, gelten sie beide als unmittelbar begünstigt.
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind unter anderem: Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, geringfügig Beschäftigte, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt haben, oder die bereits länger beschäftigt sind und nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten. Ebenfalls ausgenommen sind geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (beispielsweise Studenten, auch während eines Praktikums), Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, Selbstständige und Gewerbetreibende. Des Weiteren Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie Beamtenpensionäre. Eine detailliertere Übersicht der begünstigten und nicht begünstigten Personengruppen kann dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2017, Az. IV C 3 - S 2015/17/¬10001:005, Rn. 1-25, BStBl 2018 I S. 93, entnommen werden.
[Mittelbar begünstigte Person → Zeile 14]
Wenn innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft (bei nicht dauerhaft getrennt lebenden Partnern) nur ein Ehegatte zum Kreis der unmittelbar Begünstigten zählt, kann der andere dennoch einen eigenen, begünstigten Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließen. In diesem Fall ist er (über den Ehepartner) indirekt begünstigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der unmittelbar begünstigte Ehegatte ebenfalls einen eigenen Vertrag unterhält. Um die Zulage oder den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die mittelbar Begünstigten jährlich mindestens 60 Euro als eigene Beiträge in ihren Vertrag einzahlen.
[Kinderzulage → Zeilen 16-20]
Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Beitragsjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld an den Zulagenberechtigten ausgezahlt wurde. Die Zulage beläuft sich auf 185 Euro pro Kind. Für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder erhöht sich dieser Betrag auf 300 Euro (gemäß § 85 des Einkommensteuergesetzes). Der Anspruch auf die Kinderzulage entfällt für das Jahr, in dem das Kindergeld zurückgefordert wird. Aus diesem Grund sind separate Spalten für die verschiedenen Szenarien vorgesehen.
Bei verheirateten Eltern, die nicht dauerhaft getrennt leben und ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wird die Kinderzulage für steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder grundsätzlich der Mutter zugewiesen (Zeile 16). Durch einen gemeinsamen Antrag beider Elternteile (Zeilen 17-18, mit Unterscheidung je nach Art der Veranlagung) kann die Zulage auf den Vater oder bei gleichgeschlechtlichen Eltern auf Person A übertragen werden.
Für Eltern, welche die Kriterien für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen (nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern), steht die Kinderzulage dem Elternteil zu, der im Kalenderjahr zuerst Anspruch auf Kindergeld hatte (typischerweise im Januar oder dem ersten Anspruchsmonat danach) (Zeilen 19-20). Diese Kinder dürfen nicht in den Zeilen 16 bis 18 aufgeführt werden.