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Kündigung und neuer Arbeitsvertrag

Kündigung vor Arbeitsaufnahme

Der neue Arbeitsvertrag ist bereits unterzeichnet - kurz vor dem ersten Arbeitstag kommt es jedoch zur Kündigung. Ob der Arbeitnehmer oder der neue Arbeitgeber die Kündigung ausspricht: Es existieren rechtliche Rahmenbedingungen und Besonderheiten, die Betroffene kennen sollten.

Entscheidend ist natürlich die Partei, die die Beendigung des Vertrags initiiert. Um Arbeitnehmer in allen Situationen bestmöglich zu informieren, haben wir die wesentlichen Punkte für beide Fälle zusammengestellt.

Im Überblick

  • Ein Arbeitsvertrag kann prinzipiell vor Arbeitsbeginn gekündigt werden.
  • Die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist gilt ab Einreichung der Kündigung, nicht ab dem ersten Arbeitstag.
  • Die Kündigung vor Arbeitsaufnahme kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.
  • Arbeitgeber benötigen bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn keinen Grund und müssen sich auch nicht an den Betriebsrat wenden.
  • Für Arbeitnehmer ist in beiden Fällen die Konsultation eines Fachanwalts zu empfehlen.

Sofortige Rechtsberatung

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung: Beantworten Sie einige Fragen und wir prüfen Ihr Anliegen, um festzustellen, ob rechtliche Schritte notwendig sind.

Wahlmöglichkeiten:

Variante 1: Kündigung des Vertrags durch den Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn

Es gibt verschiedene Gründe, einen bereits zugesagten neuen Arbeitsplatz doch nicht anzutreten: Der vorherige Arbeitgeber hat vielleicht ein sehr attraktives Angebot gemacht, um den Mitarbeiter zu halten. Oder es gab weitere Bewerbungsmöglichkeiten, und der gewünschte Arbeitgeber hat zugesagt, nachdem der erste Vertrag bereits unterzeichnet wurde. Ein Arbeitsvertrag kann nicht einfach widerrufen werden. Anders als bei einem Mobilfunkvertrag ist dies im Arbeitsverhältnis nicht möglich.

Für eine sichere Vorgehensweise empfehlen wir, sich rechtlich beraten zu lassen. Füllen Sie unsere kostenlose Anfrage aus und erhalten Sie eine erste Einschätzung zum möglichen Handlungsbedarf in Ihrem Fall. Weitere wichtige Informationen finden Sie im weiteren Text.

Ist die Kündigung eines Arbeitsvertrags vor Beginn der Tätigkeit möglich?

Grundsätzlich ist dies zulässig - es sei denn, die Kündigung vor dem ersten Tag ist im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Manche Vertragsklauseln verpflichten Arbeitnehmer zu einer Vertragsstrafe bei Rücktritt vor Arbeitsantritt. Bei Unsicherheiten ist die fachkundige Beratung durch einen Anwalt ratsam. Er kann Ihren Vertrag prüfen und die Ihnen zur Verfügung stehenden Optionen individuell beurteilen.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Kündigung vor Arbeitsbeginn?

Grundsätzlich gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Diese beginnt mit dem Erhalt der Kündigung, nicht erst mit dem vertraglich festgelegten Arbeitsbeginn. Wer beispielsweise eine Kündigungsfrist von vier Wochen hat, kann auch noch vor dem ersten Arbeitstag kündigen, wenn das Schreiben vier Wochen vor dem vereinbarten Beginn eintrifft.

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Vertragsbestimmungen. Fehlen solche Bestimmungen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Diese beträgt in der Regel vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Wichtig ist auch die geplante Probezeit. Hier beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten in der Regel zwei Wochen. So ist es möglich, noch zwei Wochen vor Beginn der Arbeit zu kündigen, ohne den ersten Arbeitstag wahrnehmen zu müssen.

Möglicherweise sieht der Arbeitsvertrag jedoch vor, dass die Kündigungsfrist erst mit Vertragsbeginn beginnt. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer die neue Position unbedingt zum vereinbarten Termin antreten. Dann können sie sofort kündigen und - falls eine Probezeit vereinbart wurde - den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen beenden.

Können Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche drohen?

Wie bereits erwähnt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung drohen bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn keine Vertragsstrafen. Der Arbeitgeber kann jedoch eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen haben. Unverhältnismäßig hohe Strafen sind jedoch unzulässig. Die Höhe der möglichen Strafe hängt vom Einzelfall ab. Ein halbes Bruttomonatsgehalt bei zweiwöchiger Kündigungsfrist und ein volles Bruttomonatsgehalt bei vierwöchiger Frist können als Richtwerte dienen.

Schadensersatzforderungen bei Kündigung vor Arbeitsbeginn sind zwar möglich, aber eher selten. In keinem Fall sollten Arbeitnehmer einfach die Arbeitsstelle meiden, wenn sie den Job nicht antreten möchten, ohne eine ordnungsgemäße Kündigung zu erhalten. Dies kann für den Arbeitgeber ein Grund für eine Schadenersatzforderung darstellen.

Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt

Falls eine rechtmäßige Kündigung vor dem ersten Arbeitstag nicht möglich ist oder versäumt wurde, können Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung suchen und einen Aufhebungsvertrag beantragen. Dieser regelt die Nichtantritt der Stelle und den damit verbundenen Verzicht auf Entgelt durch den Arbeitgeber. Dies kann für beide Seiten vorteilhaft sein, da niemand davon profitiert, wenn neue Mitarbeiter, die sofort wieder kündigen möchten, bis zum Fristablauf beschäftigt und bezahlt werden müssen.

Was WBS für Sie leistet

Die Feinheiten und potenziellen Fallstricke des Arbeitsrechts sind komplex. Deshalb bieten wir Unterstützung während des gesamten Prozesses an. Unsere Experten analysieren Ihre spezifische Situation und identifizieren die nächsten Schritte. Füllen Sie einfach unsere kostenlose Anfrage aus, um zu prüfen, ob in Ihrem Fall rechtliche Schritte notwendig sind.

Variante 2: Der Arbeitnehmer wird vor Arbeitsantritt gekündigt

Der Vertrag ist unterzeichnet, die Vorfreude auf den neuen Job groß - doch der neue Arbeitgeber kündigt. Dies ist ärgerlich und unerwartet, aber grundsätzlich zulässig. Bei einer solchen Situation kontaktieren Sie uns gerne. Unsere kostenlose Anfrage hilft Ihnen, Ihre rechtliche Situation schnell und einfach einzuschätzen. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.

Kündigung vor Arbeitsantritt: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

So unerwartet und unverständlich die Kündigung für den Arbeitnehmer sein kann: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, einen Grund für eine Kündigung vor Arbeitsbeginn anzugeben. Potenzielle Mitarbeiter sind in dieser Phase nicht durch Kündigungsschutz geregelt. Dieser tritt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Kraft. Auch der Betriebsrat muss nicht einbezogen werden; da der Empfänger der Kündigung noch kein Mitarbeiter ist, ist keine Zustimmung des Betriebsrats notwendig.

Welche Kündigungsfrist gilt vor Arbeitsantritt?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich an die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist halten, unabhängig vom Arbeitsbeginn. Die Frist beginnt - sofern der Vertrag keine anderen Regelungen enthält - nicht erst mit dem Arbeitsbeginn, sondern mit dem Eingang der Kündigung beim Empfänger. Wurde eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Erhält ein Arbeitnehmer also mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn die Kündigung, muss er die neue Stelle möglicherweise gar nicht erst antreten.

Ist eine fristlose Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig?

In Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung für Arbeitgeber zulässig. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer in der Bewerbung falsche Angaben zu seinen Qualifikationen gemacht hat, um die Stelle zu erhalten. Auch wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit dem Unternehmen Schaden zufügen könnte, ist eine fristlose Kündigung möglich.

Vor Arbeitsantritt gekündigt: Schadenersatzansprüche?

Wie bereits erläutert, haben Arbeitgeber das Recht, einen angehenden Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn zu kündigen. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz - auch wenn er einen anderen Job gekündigt oder ein anderes Angebot abgelehnt hat.

Die Gehaltszahlung ist ebenfalls nicht erforderlich, es sei denn, die Kündigung erfolgte nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn und der Arbeitnehmer trat den neuen Job an. In diesem Fall hat er Anspruch auf das vereinbarte Gehalt für die Zeit, die er im Unternehmen tätig war. Kündigt der Arbeitgeber am ersten Arbeitstag, muss er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Gehalt zahlen - und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Eine weitere Möglichkeit kann ein Aufhebungsvertrag sein, der von beiden Seiten einvernehmlich geschlossen wird. Dieser kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fristablauf regeln. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, die das entfallende Gehalt kompensiert.

Wir unterstützen Sie

Ihre Freude über den neuen Job wurde durch eine unerwartete Kündigung vor Arbeitsantritt getrübt? Solche Situationen sind komplex und erfordern eine genaue Klärung. Nutzen Sie unsere kostenlose Anfrage, um einen individuellen Einblick in Ihren Fall zu erhalten. Wir prüfen den Handlungsbedarf und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten. Oder rufen Sie uns direkt unter 0221 / 951 563 0 (bundesweite Beratung) an.

Vor dem Start gekündigt? Gemeinsam finden wir Lösungen.

  • Die meisten Arbeitsverträge enthalten keine Regelungen für Kündigungen vor Arbeitsbeginn.
  • Tatsächlich sind 12 % der ausgesprochenen Kündigungen in Deutschland rechtswidrig.
  • Füllen Sie unser kostenloses Formular aus und lassen Sie uns prüfen, ob wir Sie rechtlich unterstützen können.
  • Unser Anwaltsteam bearbeitet die meisten Anfragen in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

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Häufig gestellte Fragen

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, die neue Stelle anzutreten, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts gewährleistet? Ja, in solchen Fällen ist dies der Fall. Beide Seiten können jedoch einen Aufhebungsvertrag abschließen, um das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf zu beenden.

Wenn ein Arbeitnehmer einen neuen Job nicht antreten will, sollte er die Arbeit nicht einfach meiden. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Der Schaden muss im gerichtlichen Verfahren genau nachgewiesen werden (z.B. Umsatzeinbußen, Überstunden). Dies wird in der Praxis allerdings nur selten durchgesetzt.

Um sich vor dem Nichtantritt von neuen Mitarbeitern abzusichern, können Arbeitgeber vertragliche Regelungen wie Kündigungsausschlüsse oder Vertragsstrafen einführen. Dabei sollten unverhältnismäßig hohe Summen vermieden werden. Eine angemessene Strafe liegt im Bereich eines halben oder ganzen Bruttomonatsgehalts.

Nein, bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auf einen Aufhebungsvertrag, kann eine Abfindung das wegfallende Gehalt kompensieren. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.


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