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Zuzahlung Dienstwagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Keine Verpflichtung zur Übernahme des Firmenwagens nach Kündigung

Ein Urteil sorgt für Eindeutigkeit: Ein Arbeitnehmer ist nach einer Kündigung nicht zur Übernahme seines Dienstwagens verpflichtet. Dienstwagenvereinbarungen beinhalten oftmals Klauseln, welche Arbeitnehmer dazu zwingen, den Dienstwagen nach einer Kündigung oder den Leasingvertrag zu übernehmen. Allerdings wurden diese Klauseln in diversen Urteilen für ungültig erklärt, da sie die Berufsfreiheit beschneiden.

Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung ist ungültig

Mehrere Arbeitsgerichte, darunter das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sowie das Arbeitsgericht Chemnitz, haben festgestellt, dass Klauseln zur Übernahme des Dienstwagens nach einer Kündigung die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise beeinträchtigen (LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2018, 5 Sa 485/17; ArbG Chemnitz Urteil v. 02.02.2006, 11 Ca 4455/05). Die Vertragsbestimmungen verpflichten den Arbeitnehmer dazu, den Firmenwagen nach einer Kündigung zu übernehmen und den Leasingvertrag beziehungsweise Darlehensvertrag bis zum Vertragsende zu finanzieren, was eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt.

Klausel limitiert die Kündigungsfreiheit

Leasingverträge sind im Regelfall vor Vertragsende nicht kündbar, weshalb der Arbeitnehmer das Fahrzeug bis zum Ablauf des Vertrages finanzieren müsste. Gerade bei längeren Laufzeiten kann dies zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Unabhängig von der relevanten Kündigungsfrist wird die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise eingeschränkt, so die Feststellung des Arbeitsgerichts.

Diese Belastung wird nicht dadurch kompensiert, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin nutzen kann. Die Weiternutzung des Dienstwagens ist häufig nicht im Interesse des Arbeitnehmers. Möchte sich der Arbeitnehmer beruflich verändern und kündigt infolgedessen das Arbeitsverhältnis, so erfolgt dies in der Regel, weil er sich bei einem anderen Arbeitgeber zu besseren Konditionen "verkaufen" kann. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer meist ebenfalls einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, wie die Richter in Chemnitz betonten.

Betriebsrisiko des Dienstwagens trägt der Arbeitgeber

Eine wesentliche rechtliche Erwägung betrifft das Betriebsrisiko. Eine Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung überträgt in unzulässiger Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko beim Arbeitgeber. Dieser hat dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, was den Dienstwagen einschließt. Die dienstlich veranlassten Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (BAG, Urteil v. 09.09.2003, 9 AZR 574/02).

Unterscheidung nach Kündigungsgrund

Eine Klausel zur Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung ist zudem unwirksam, wenn sie nicht danach differenziert, wer die Kündigung zu vertreten hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2018, 5 Sa 485/17). Es ist unzulässig, wenn die Verpflichtung zur Übernahme des Dienstwagens auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kündigt.

Keine Belastung für Sonderausstattung

Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer einen durch seine Sonderwünsche bedingten Eigenanteil an den Leasingraten für den Dienstwagen auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen muss (LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007, 21 Sa 1770/07; LAG Düsseldorf, 08.07.2011, 10 Sa 108/11; vgl. auch BAG, 09.09.2003, 9 AZR 574/02).

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für ein hochwertigeres Fahrzeug ist während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses im Regelfall nicht zu beanstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem daraus resultierenden Wegfall der Privatnutzung des Dienstwagens wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört. Denn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Die Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, bedürfen daher einer besonderen Rechtfertigung. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem höherwertigen Fahrzeugmodell rechtfertigt dies nicht. Dessen Vorteile beschränken sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Begünstigung des Arbeitgebers wirkt dagegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitnehmers fort, so das Bundesarbeitsgericht.

Kündigung ist ein normaler Vorgang

Wenn ein Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, ist das ein üblicher Vorgang, der im Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers liegt. Die Stelle wird in der Regel neu besetzt und der neue Arbeitnehmer erhält den Dienstwagen. Dabei trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass der Arbeitsplatz nicht sofort wieder besetzt wird und ihm deswegen Vorhaltekosten aus dem geschlossenen Leasingvertrag für den für diese Position vorgesehenen Dienstwagen entstehen.

FAZIT: Zuzahlungen schränken die Berufsfreiheit ein

Die Kostentragungspflicht stellt sich im Ergebnis als übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers dar (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), da eine von ihm beabsichtigte Kündigung mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft und der Arbeitnehmer damit für die Dauer des Leasingvertrags über das gewünschte Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung an den Arbeitgeber gebunden wird (LAG Düsseldorf, a.a.O.).

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