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Sterbegeldversicherung: Zeile in der Steuererklärung

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Rz. 1

Aktueller Stand: EL 134 - ET: 06/2023

Die Sterbegeldversicherung stellt eine spezielle Ausprägung der Risikolebensversicherung dar (> Lebensversicherungsprämien Rz 15). Beiträge zu sowohl gesetzlichen als auch privaten Lebensversicherungen, welche auch eine Sterbegeldleistung vorsehen, ebenso wie Beiträge zu reinen Sterbekassen, fallen unter den Begriff der > Vorsorgeaufwendungen und sind somit als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 3a EStG zu behandeln (Näheres hierzu unter > Sonderausgaben Rz 43 ff). Insofern diese nicht bereits im Rahmen des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber über die > Vorsorgepauschale berücksichtigt wurden (siehe § 39b Abs 2 Nr 3 EStG; Einzelheiten hierzu im BMF-Schreiben vom 26.11.2013, BStBl 2013 I, 1532, > Anh 2 Vorsorgepauschale), werden Sterbekassenbeiträge zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen, welche die Vorsorgepauschale übersteigen, im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs 4 EStG in Abzug gebracht (> Sonderausgaben Rz 60 ff).

Rz. 2

Aktueller Stand: EL 134 - ET: 06/2023

Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung sind steuerfrei (> Sterbegeld Rz 1). Im Hinblick auf einen möglichen Abzug als außergewöhnliche Belastung (AgB) hinsichtlich der Bestattungskosten werden diese Leistungen nur dann angerechnet, wenn sie unmittelbar auf die durch die Bestattung verursachten Kosten entfallen. Sofern mit den Leistungen Aufwendungen beglichen werden, die nach § 33 EStG nicht abziehbar sind, erfolgt insoweit keine Anrechnung (BFH 162, 326 = BStBl 1991 II, 140). Es wird davon ausgegangen, dass die Aufteilung der Leistungen im Verhältnis zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Begräbniskosten erfolgt. Weiterführende Informationen finden Sie unter > Bestattung Rz 4.


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