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Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss per Telefon

Telefon- und Online-Verträge: Was gilt es zu berücksichtigen?

Leben & Freizeit

Zum Glück habe ich in diesem Jahr rechtzeitig daran gedacht, unseren Stromanbieter fristgerecht zu kündigen. Deshalb stöbere ich in den letzten Tagen permanent durch diverse Vergleichsportale und Webseiten unterschiedlicher Energieversorger. Bisher bin ich damit stets gut gefahren, allerdings hört man immer wieder von verborgenen Klauseln, welche man leicht übersieht. Nun gut, im Notfall kann ich grundsätzlich von einem Telefon- oder Online-Vertrag innerhalb der Widerrufsperiode zurücktreten - oder etwa doch nicht? Genau über diese Thematik habe ich mich mit der ROLAND-Partneranwältin Christina Warsitz ausgetauscht. Sie hat mir präzise erläutert, was bei sogenannten Fernabsatzverträgen, welche über das Internet oder per Telefon zustande kommen, zu beachten ist.

Klicken oder quatschen: Wo bestelle ich gefahrloser?

Viele kennen das Phänomen: Auf der Webseite eines Mobilfunkanbieters findet sich ein attraktives Angebot, zu dem man möglicherweise noch Nachfragen hat. Soll man nun lieber die Service-Hotline anrufen und dort persönlich einen Vertrag unterzeichnen oder ist es nicht sicherer, den kompletten Bestellprozess schriftlich abzuwickeln? Christina Warsitz verdeutlicht: „Juristisch gesehen spielt es keine Rolle, ob man das Telefon oder eine Online-Plattform für seinen Bestellvorgang verwendet. Für beide Formen der Vertragsgestaltung gelten spezielle, strengere Bestimmungen und der Anbieter ist verpflichtet, umfassend über den Vertrag zu informieren. Hierzu zählen beispielsweise Vorabinformationen über die Produkte und Dienstleistungen, die anfallenden Kosten sowie das Widerrufsrecht.'

Bei Online-Bestellungen sind die Vorschriften sogar noch strikter: „Hier muss der Konsument zusätzlich unter anderem eine Bestellübersicht erhalten, die Option zur Korrektur möglicher Eingabefehler besitzen und abschließend explizit darauf hingewiesen werden, dass mit dem folgenden Schritt eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird.' Im Anschluss muss der Unternehmer sowohl bei telefonischen als auch bei Online-Bestellungen den Verbraucher zusätzlich über die Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen, Leistungsbedingungen, das Gewährleistungsrecht und die Mindestlaufzeit der Verpflichtung informieren.

Schon beschlossene Sache: Ab wann treten Telefon- oder Online-Verträge in Kraft?

Grundsätzlich gilt: Ein mündlich (per Telefon) abgeschlossener Vertrag erlangt seine Gültigkeit, sobald einer der beteiligten Gesprächspartner das Angebot des jeweils anderen Gesprächspartners akzeptiert. „Zwar sehen die gesetzlichen Vorgaben die Notwendigkeit einer textlichen Bestätigung des Anbieters über den konkreten Inhalt des Vertrags vor. Die Rechtsgültigkeit des Vertrages ist aber nicht von dieser textlichen Übermittlung des Vertragsinhalts abhängig', erklärt die ROLAND-Partneranwältin. Dies impliziert, dass für eine Vertragsannahme tatsächlich ein simples „Ja' genügt. Vermutlich habt Ihr auch schon davon gehört: Unsolide Anbieter missbrauchen diese rechtliche Gegebenheit, um den Besteller durch suggestive Fragen wie etwa „Können Sie mich hören?' zu einem bloßen „Ja', und somit zu einer vermeintlichen Annahme eines Vertragsangebots zu verleiten. Christina Warsitz empfiehlt daher: „Auf eine derartige telefonische Frage sollten Konsumenten idealerweise im kompletten Satz antworten, also beispielsweise mit ‚Ich kann Sie verstehen‘.' Und welche Handlungsoptionen hat ein Verbraucher, wenn er durch eine Fangfrage zu einer Zustimmung verleitet wurde? „In diesem Fall besitzt er das Recht, den Vertrag aufgrund arglistischer Täuschung oder aber aufgrund eines Irrtums über einen Vertragsabschluss anzufechten', weiß die Juristin.

Doch nicht das Passende: Wie komme ich aus Telefon- und Online-Verträgen unkompliziert wieder heraus?

„Ich schließe mal eben online ab. Im Bedarfsfall mache ich den Kauf einfach wieder rückgängig.' - In der Annahme, dass jeder Online- oder Telefonkauf annulliert werden kann, greifen zahlreiche Schnäppchenjäger zu. Allerdings täuschen sich Verbraucher hier oftmals: „Prinzipiell existiert ein Widerrufsrecht nur für Verträge zwischen einem gewerblich agierenden Unternehmer und einem privat handelnden Konsumenten, und dies auch nur dann, wenn der Konsument für die georderte Dienstleistung eine Zahlung leisten muss.' Selbst in diesem Fall existieren diverse Ausnahmen: „Wenn ein privater Konsument beispielsweise per Telefon oder online eine Reise oder einen Mietwagen reserviert, Lebensmittel, Gesundheits- oder Hygieneartikel ordert oder ein Zeitschriftenabonnement abschließt, greift das Widerrufsrecht nicht.' Die Rechtsanwältin rät daher, sich unbedingt vor Vertragsunterzeichnung detailliert beim Anbieter zu erkundigen, ob man im Nachhinein noch vom Vertrag zurücktreten kann.

Eventuell gibt es noch einen Ausweg: Innerhalb welcher Frist kann ich Telefon- oder Online-Verträge widerrufen?

Regulär verfügt der private Verbraucher bei einem telefonisch oder elektronisch abgeschlossenen Vertrag über ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. „Diese vierzehn Tage gelten für die Abgabe der Erklärung. Die Frist startet mit Zustandekommen des Vertrages. Beinhaltet der Vertrag die Zusendung von Waren, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Besteller die Ware erhalten hat. Bei Teillieferungen beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Empfang des letzten Teils der Bestellung', erläutert Rechtsanwältin Christina Warsitz. Hat der Unternehmer oder Lieferant den Besteller allerdings nicht über das Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt, beginnt die Frist nicht mit dem Vertragsbeginn oder dem Erhalt der Ware. In diesem Fall hat der Besteller die Möglichkeit, den Widerruf des Vertrags bis spätestens ein Jahr und vierzehn Tage nach Vertragsabschluss bzw. Erhalt der Ware zu deklarieren. Und stets daran denken: „Nach dem erklärten Widerruf sind die gegebenenfalls erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten', mahnt die Anwältin.

Auf zur Post: Muss ich Telefon- oder Online-Verträge zwingend per Postweg widerrufen?

Früher habe ich Kündigungen beziehungsweise Widerrufserklärungen prinzipiell per Einschreiben versandt - sicherheitshalber. Doch ist dies heutzutage überhaupt noch erforderlich? „Nein, seit dem Jahr zweitausendvierzehn sieht das Gesetz keine spezielle Form des Widerrufs mehr vor', so die Anwältin. Der Widerruf muss lediglich erklärt werden - irrelevant ob mündlich, in Schriftform oder am Telefon. Christina Warsitz empfiehlt, hier auf Nummer sicher zu gehen: „Es ist jedoch in jedem Fall ratsam, den Widerruf schriftlich bzw. in Textform zu äußern, um einen Nachweis zu erhalten, dass die Erklärung tatsächlich abgegeben wurde. Wählt der Besteller den Postweg, sollte er die Versandart Einwurf-Einschreiben auswählen, um einen Beleg über die Absendung des Schriftstücks vorweisen zu können.'

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Haftungsausschluss : Dieser Artikel wurde ursprünglich am zwölften Dezember zweitausendsiebzehn publiziert.

Christina Warsitz

Rechtsanwältin

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